Im dreistufigen Verwaltungsaufbau stellen die Gemeinden die unterste Ebene dar. Es folgen die Länder und der Bund. In Hessen bestehen als weitere Verwaltungsebenen noch die Landkreise und die Regierungspräsidien.
Nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz „muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Die Hessische Verfassung postuliert dieses Recht in ihrem Artikel 131.
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung (als oberstes Beschlussorgan) und der Gemeindevorstand. Er „besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung“ (§ 66 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung).