Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsbereich ohne gültiges Kfz.-Kennzeichen abgestellt sind, stellen Abfall im Sinne des § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar und werden zu Lasten des Halters bzw. Eigentümers abgeschleppt.
Ein Personenkraftwagen ist dann als Autowrack anzusehen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. nicht mehr fahrberechtigt ist und sich mit wirtschaftlichem Aufwand auch nicht mehr herrichten lässt.
Autowracks bzw. Fahrzeuge, die für den Verkehr nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Gründau veranlasst und überwacht die Beseitigung verbotswidrig lagernder Autowracks.
Autowracks im Gebiet der Gemeinde Gründau sollten Sie dem Ordnungsamt melden. Ihre Meldungen werden natürlich vertraulich behandelt.
Gesetzliche Grundlage: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Straßenverkehrsordnung