Bestattungswesen

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten
In der Friedhofsverwaltung werden alle Daten, die für Bestattungen notwendig sind, gespeichert. Von der Friedhofsverwaltung wird Auskunft über Grablagen, Bestattungsgebühren sowie Dauer der Nutzungs- und Ruhefristen erteilt.


Lage der Sieben Friedhöfe in Gründau
Friedhof in Gründau - Lieblos, am Ende der Rötestraße, westlicher Ortsrand, B457

Friedhof in Gründau – Rothenbergen, Niedergründauer Straße, 63584 Gründau neben der Christkönigskirche

Friedhof in Gründau – Niedergründau, Schieferbergstraße, 63584 Gründau gegenüber dem Gemeinschaftshaus

Friedhof in Gründau - Mittel-Gründau, Wiesenstraße, 63584 Gründau

Friedhof in Gründau - Hain-Gründau, Hainstraße, 63584 Gründau

Friedhof in Gründau – Breitenborn, Hüttengrundweg, 63584 Gründau neben dem Sportplatzplatz


Bestattungsarten
In der Art der Bestattung unterscheiden wir zwischen Erdbestattung (Begräbnis) und Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung).

Die Wahl der Bestattungsart obliegt in der Regel den nächsten Angehörigen des Verstorbenen.

Erdbestattungen und Aschebeisetzung dürfen grundsätzlich nur auf öffentlichen Bestattungsflächen erfolgen, also den sieben kommunalen Friedhöfen.


Wahl der Grabstätte
Bei der Wahl der Grabstätte beraten Sie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gern, denn diese Entscheidung ist in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und bedarf doch einiger Überlegung.
Zu Ihrer Orientierung hier die wesentlichen Unterschiede zwischen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten.


Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefirst des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.

Reihengrabstätten befinden sich innerhalb eines besonders ausgewiesenen Teils eines Friedhofes. Die Grabstätten werden der Reihe nach zugeteilt.

Aschenurnen dürfen in Gräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urnen beigesetzt werden.


Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Bestattung von zwei oder drei Verstorbenen verliehen wird. Das Nutzungsrecht endet 30 Jahre nach dem Tode des Erstbestatteten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist.

Bei dreistelligen Wahlgräbern endet das Nutzungsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Zweitbestatteten, sofern die dritte Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist. In diesen Fällen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, die Entscheidung darüber obliegt der Friedhofsverwaltung.

Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.

Es werden zwei- u. dreistellige Wahlgrabstätte abgegeben. Wahlgrabstätten befinden sich in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld innerhalb des Friedhofs. Sie werden der Reihe nach zugeteilt. Das Nutzungsrecht auf Beisetzung besteht im Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.

Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem oben aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der oben genannten Reihenfolge über.

Aschenurnen dürfen in Gräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urnen beigesetzt werden.


Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten innerhalb eines dafür ausgewiesenen Grabfeldes
b) Urnenwahlgrabstätten innerhalb eines dafür ausgewiesenen Grabfeldes
c) Grabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenwänden
e) Urnen-Grabstellen Ungenannter auf dem Friedhof Breitenborn

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist und Nutzungsdauer) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich.

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht endet bei einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen 20 Jahre nach dem Tode des Erstbeigesetzten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist für drei Urnen 20 Jahre nach dem Tod des Erstbeigesetzten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist bzw. weiteren 20 Jahre nach dem Tod des Zweitbeigesetzten, sofern die dritte Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht beleget ist.

Zweistellige Urnenwahlgrabstätten können auch in Urnenwänden eingerichtet werden. Das Nutzungsrecht endet 20 Jahre nach dem Tode des Erstbeigesetzten.

In Urnenreihengrabstätten in Urnenwahlgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

Länge und Breite der Gräber
Auf allen Gründauer Friedhöfen:

Urnengräber
Länge 100 cm Breite 90 cm
Ausnahme: Auf dem Friedhof Rothenbergen im Grabfeld 7a; Länge 90 cm Breite 100 cm

Reihengräber
Länge 200 cm Breite 80 cm

Wahlgräber
2stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 200 cm
3stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 300 cm


Gestaltung der Grabstätten
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellen Ungenannter dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
4. Die Verschlusstafeln der Urnenwandkammern werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt; sie müssen unverzüglich in Gravur beschriftet werden. Der Entwurf dazu ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen; er muss Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr enthalten.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.


Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

Reihen und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen unserer Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.


Zulassung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Gründau
Gemäß § 7 unserer Friedhofsordnung bedürfen Sie für die Ausführung Ihrer gewerblichen Tätigkeit auf unseren Friedhöfen unsere vorherige Zulassung. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, uns die Eintragung Ihres Handwerks in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung als auch einen Nachweis von Ihnen oder Ihres fachlichen Vertreters über die Meisterprüfung oder einen vergleichbar anerkannten Abschluss vorzulegen.

Gemäß § 7 (4) Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Deshalb möchten wir Sie bitten uns auch den Haftpflichtversicherungsnachweis vorzulegen.

Außerdem möchten wir Sie bitten die genauen Maße des Grabes auf Ihrer Skizze anzugeben z. B. Stärke u. diagonale der Grababdeckplatten, Stärke u. Höhe der Einfassung, Stärke u. Länge der Dübel, welche Art von Fundament Sie machen usw..

Die fünfjährige Berechtigungskarte zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten ist zur Zeit kosten frei. Vor jeder Errichtung einer Grabanlage ist diese entsprechende Genehmigung gem. § 27 Friedhofsordnung zu beantragen.

Sobald wir die von Ihnen erforderlichen Unterlagen erhalten haben, werden wir Ihnen die Berechtigungskarte zu kommen lassen.


Grabstellen – Einebnung
Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.

Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt/Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

Bestattungswesen

Schinzel, Petra
Am Bürgerzentrum 1
63584 Gründau
Tel.: 06051 / 8203 - 23
Fax: 06051 / 8203 - 40  
Schinzel, Petra
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