Gemäß § 7 unserer Friedhofsordnung bedürfen Sie für die Ausführung Ihrer gewerblichen Tätigkeit auf unseren Friedhöfen unsere vorherige Zulassung. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, uns die Eintragung Ihres Handwerks in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung als auch einen Nachweis von Ihnen oder Ihres fachlichen Vertreters über die Meisterprüfung oder einen vergleichbar anerkannten Abschluss vorzulegen.
Gemäß § 7 (4) Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Deshalb möchten wir Sie bitten uns auch den Haftpflichtversicherungsnachweis vorzulegen.
Außerdem möchten wir Sie bitten die genauen Maße des Grabes auf Ihrer Skizze anzugeben z. B. Stärke u. diagonale der Grababdeckplatten, Stärke u. Höhe der Einfassung, Stärke u. Länge der Dübel, welche Art von Fundament Sie machen usw..
Die fünfjährige Berechtigungskarte zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten ist zur Zeit kosten frei. Vor jeder Errichtung einer Grabanlage ist diese entsprechende Genehmigung gem. § 27 Friedhofsordnung zu beantragen.
Sobald wir die von Ihnen erforderlichen Unterlagen erhalten haben, werden wir Ihnen die Berechtigungskarte zu kommen lassen.
Grabstellen – Einebnung
Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt/Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.