Geburt

Sie bekommen ein Kind...
Als werdende Eltern haben Sie sicherlich viele Fragen, von denen wir einige beantworten möchten. Die folgenden Informationen sollen Sie über die jetzt notwendigen Gänge unterrichten bzw. auf Rechte und Pflichten hinweisen.


Die häufigsten Fragen in Kürze

Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt ?

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Also werden alle Kinder, die in Gründau geboren werden, vom Standesamt Gründau beurkundet. Findet die Geburt im Krankenhaus Gelnhausen statt, ist das Standesamt Gelnhausen zuständig.

Ist eine Frist zu beachten ?

Die Geburt ist innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen.

Wer zeigt die Geburt an ?

Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
  • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
  • der Arzt, der dabei zugegen war,
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterricht ist,
  • die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.

    Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, so erledigt die Anmeldung beim Standesamt die Krankenhausverwaltung automatisch für Sie.
    Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme Ihnen die Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen.

    Welche Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt?

    Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach 'persönlichen Umständen' verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.

    Unter Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt erläutern wir die notwendigen Unterlagen.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.


    Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt

    Das Standesamt benötigt zur Beurkundung einer Geburt in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen.
    Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente zur Entbindung in das Krankenhaus mitzubringen. Die Krankenhausverwaltung meldet Ihr Kind beim Standesamt an.
    Zeigt ein Elternteil des Kindes die Geburt an, bitten wir die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitzubringen.

    Für die Beurkundung einer Geburt benötigt das Standesamt in der Regel:

    ... wenn die Eltern miteinander verheiratet sind

    und die Eheschließung vor einem Standesamt im Inland war:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

    und die Eheschließung vor einem Konsulat im Inland war:
  • eine Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher

    und die Eheschließung im Ausland war:
  • eine Heiratsurkunde mit der Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher, oder, falls ein Familienbuch beantragt und angelegt wurde, eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch
  • eventuell eine Bescheinigung über die Ehenamensführung

    ... wenn die Mutter nicht verheiratet ist:
  • eine Geburtsurkunde oder
  • eine beglaubigte Kopie aus dem Geburtenbuch oder
  • eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch der Eltern
  • einen Personalausweis / Pass

    ... wenn die Mutter geschieden ist:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Scheidungsvermerk oder
  • die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil

    ... wenn die Mutter verwitwet ist:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist oder
  • die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehemannes

    ... wenn die Mutter nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor der Beurkundung der Geburt beurkundet werden soll zusätzlich:

    bei einem Vater, der nicht verheiratet ist:
  • eine Geburtsurkunde oder
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
  • einen Personalausweis / Pass

    bei einem Vater, der verheiratet ist oder war:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch seiner Ehe oder
  • die Heiratsurkunde


    Zur Anerkennung der Vaterschaft:

    ... wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
  • ist zusätzlich der Pass vorzulegen.

    In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.

    Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.


    Vaterschaftsanerkennung

    Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen.
    Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.

    Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt (Sachgebiet 51.30) des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen erfolgen. Dort können Sie, wenn Sie möchten auch gleich die gemeinsame Sorge für das Kind erklären.

    Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.

    Telefon: 06051 / 820323 oder Zetrale 06051 / 8203-0

    Fax: 06051 / 820340

    E-Mail: standesamt@gruendau.de


    Vornamenswahl

    Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann.

    Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.

    Die Vornamensgebung ist unwiderruflich!


    Allgemeine Hinweise nach Beurkundung der Geburt:

    Zusätzlich zu den von Ihnen gewünschten Urkunden erhalten Sie gebührenfreie Bescheinigungen zur Beantragung von Mutterschaftshilfe, Kindergeld, Elterngeld und zur Taufe.


    Weitere Hinweise:

    Die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt erfolgt durch das Standesamt.

    Ihre Lohnsteuerkarte kann bis 30. November eines jeden Jahres vom Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes geändert. Sollten den Kinderfreibetrag nicht eintragen lassen, dann der Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

    Die Mutterschaftshilfe zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse. Setzen Sie sich recht bald mir ihr in Verbindung.

    Das Kindergeld und Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Benutzen Sie bitte die Vordrucke, die beim Einwohnermeldeamt Gründau ausliegen.

    Beziehen Sie bereits Kindergeld und wird ein weiteres Kind geboren, so genügt eine schriftliche Mitteilung an die Familienkasse mit beigefügter Geburtsurkunde. Sollte dies ausnahmsweise nicht ausreichen, wird sich die Familienkasse an Sie wenden. Für Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist der Dienstherr, der Arbeitgeber bzw. der Träger der Versorgung zuständig. Diese Stellen erteilen auch die gewünschten Auskünfte.

  • Geburt

    Schinzel, Petra
    Am Bürgerzentrum 1
    63584 Gründau
    Tel.: 06051 / 8203 - 23
    Fax: 06051 / 8203 - 40  
    Schinzel, Petra
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