In der Art der Bestattung unterscheiden wir zwischen Erdbestattung (Begräbnis) und Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung).
Die Wahl der Bestattungsart obliegt in der Regel den nächsten Angehörigen des Verstorbenen.
Erdbestattungen und Aschebeisetzung dürfen grundsätzlich nur auf öffentlichen Bestattungsflächen erfolgen, also den sieben kommunalen Friedhöfen.
Wahl der Grabstätte
Bei der Wahl der Grabstätte beraten Sie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gern, denn diese Entscheidung ist in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und bedarf doch einiger Überlegung.
Zu Ihrer Orientierung hier die wesentlichen Unterschiede zwischen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten.
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefirst des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.
Reihengrabstätten befinden sich innerhalb eines besonders ausgewiesenen Teils eines Friedhofes. Die Grabstätten werden der Reihe nach zugeteilt.
Aschenurnen dürfen in Gräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urnen beigesetzt werden.
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Bestattung von zwei oder drei Verstorbenen verliehen wird. Das Nutzungsrecht endet 30 Jahre nach dem Tode des Erstbestatteten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist.
Bei dreistelligen Wahlgräbern endet das Nutzungsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Zweitbestatteten, sofern die dritte Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist. In diesen Fällen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, die Entscheidung darüber obliegt der Friedhofsverwaltung.
Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
Es werden zwei- u. dreistellige Wahlgrabstätte abgegeben. Wahlgrabstätten befinden sich in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld innerhalb des Friedhofs. Sie werden der Reihe nach zugeteilt. Das Nutzungsrecht auf Beisetzung besteht im Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.
Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem oben aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der oben genannten Reihenfolge über.
Aschenurnen dürfen in Gräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urne beigesetzt werden.
Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten innerhalb eines dafür ausgewiesenen Grabfeldes
b) Urnenwahlgrabstätten innerhalb eines dafür ausgewiesenen Grabfeldes
c) Grabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenwänden
e) Urnen-Grabstellen Ungenannter auf dem Friedhof Breitenborn
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist und Nutzungsdauer) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich.
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht endet bei einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen 20 Jahre nach dem Tode des Erstbeigesetzten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist für drei Urnen 20 Jahre nach dem Tod des Erstbeigesetzten, sofern die zweite Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt ist bzw. weiteren 20 Jahre nach dem Tod des Zweitbeigesetzten, sofern die dritte Grabstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht beleget ist.
Zweistellige Urnenwahlgrabstätten können auch in Urnenwänden eingerichtet werden. Das Nutzungsrecht endet 20 Jahre nach dem Tode des Erstbeigesetzten.
In Urnenreihengrabstätten in Urnenwahlgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.