Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden, finden Sie die benötigten Unterlagen hier aufgelistet.
Unterlagen für alle anderen Fälle fragen Sie bitte persönlich bei Ihrem zuständigen Standesamt nach.
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Grundsätzlich gilt, dass jeder der Partner einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat.
Darüber hinaus benötigen Sie, ...
... wenn Sie noch nie verheiratet waren / noch keine Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sind:
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift vom Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
immer, wenn Ihre Eltern vor dem 01.01.1958 in den alten Bundesländern geheiratet haben,
immer, wenn Sie in den neuen Bundesländern geboren sind,
immer, wenn Sie als Kind angenommen (adoptiert) wurden.
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift vom Familienbuch der Eltern, in dem Sie als Kind eingetragen sind (bitte nicht verwechseln mit dem Stammbuch),
wenn Ihre Eltern nach dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik geheiratet haben (also nicht in der ehemaligen DDR und nicht wenn die Eltern vor dem 01.01.1958 geheiratet haben).
- wenn der Hauptwohnsitz nicht Gründau ist, eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde des Hauptwohnsitzes 'zur Vorlage beim Standesamt'. Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Gründau, besorgen wir die Aufenthaltsbescheinigung für Sie.
... wenn Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet waren:
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift vom Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Vorehe mit Auflösungsvermerk,
wenn die letzte Vorehe in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 01.01.1958 geschlossen wurde,
- eine neu ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk,
wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 geschlossen wurde oder in der ehemaligen DDR,
- zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile,
- wenn der Hauptwohnsitz nicht Gründau ist, eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde des Hauptwohnsitzes 'zur Vorlage beim Standesamt'. Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Gründau, besorgen wir die Aufenthaltsbescheinigung für Sie.
... wenn Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift vom Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde),
- eine neu ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk;
falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist,
Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde,
- eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1-3 des LPartG
- wenn der Hauptwohnsitz nicht Gründau ist, eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde des Hauptwohnsitzes 'zur Vorlage beim Standesamt'. Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Gründau, besorgen wir die Aufenthaltsbescheinigung für Sie.
Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.
In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
ein Partner hat im Ausland geheiratet
ein Partner ist im Ausland geschieden worden
Unterlagen für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Auslandsbeteiligung
Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall die zuständige Gemeinde aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der /die Verwaltungsangestellte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen.
Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch das im anzuwendende ausländische Recht. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Voraussetzungen eingegangen werden.