Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Es kann sowohl der/die Vorname(n) sowie der Familien- oder auch Geburtsname geändert werden. Die Änderung ist kostenpflichtig. Unter Umständen ist eine Änderung über das Standesamt möglich, dies wäre vorher dort zu klären.