Die Sammlung von Geld- oder Sachspenden sowie der Verkauf von Gegenständen ist genehmigungspflichtig. Voraussetzung ist, dass der gesamte Erlös gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken zugeführt wird.
Mitzubringende Unterlagen:
Formloser Antrag mit genauer Erklärung über Zweck und Verwendung der gesammelten Mittel
Bei noch nicht bekannten Antragstellern die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, evtl. Vereinssatzung,
Vorgefertigte Sammellisten und Sammlerausweise
Gesetzliche Grundlage: Hessische Sammlungsgesetz