Straßensperrung nach § 45 StVO

Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Das gleiche Recht haben sie u. a. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum. Der Antrag wird in der Regel durch die Baufirma eingereicht. Die Genehmigung enthält Auflagen, beispielsweise zur Beschilderung oder zu den zulässigen Arbeitszeiten.

Sie beabsichtigen, Feste, Märkte oder Umzüge durchzuführen, für die Straßen, Wege oder Plätze, teilweise oder ganz, zeitweilig gesperrt werden müssen, da durch Aufbauten, Besucher oder Fahrzeuge der eigentliche öffentliche Straßenverkehr so behindert wird, dass er umgeleitet werden muss. Hierunter fallen z.B. das Musikfest, Weihnachtsmärkte, Laternenumzüge u.v.m.

Schriftlicher Antrag mindestens 3 Wochen vor Beginn mit folgendem Inhalt und Unterlagen:
1. Bezeichnung der auszuführenden Arbeiten bzw. Veranstaltung
2. Beginn und Ende der Arbeiten/Veranstaltung
3. Angaben über die Dauer der Vor- und Nachbereitung der Baustelle bzw. Aufbauten etc.
4. genaue Ortsbezeichnung mit Lageplan
5. Umfang der benötigten Absperrflächen/Stellflächen/Streckenplan bei Umzügen
6. Verantwortlicher Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer
7. Angabe des Verantwortlichen oder bei Umzügen der Sicherungskräfte
8. Vorlage eines Beschilderungs- und Umleitungsplanes

Gesetzliche Grundlage: Straßenverkehrsordnung

Straßensperrung nach § 45 StVO

Lerch, Tobias
Am Bürgerzentrum 1
63584 Gründau
Tel.: 06051 / 8203 - 32
Fax: 06051 / 8203 - 40  
Lerch, Tobias
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Schneider, Joachim
Am Bürgerzentrum 1
63584 Gründau
Tel.: 06051 / 8203 - 33
Fax: 06051 / 8203 - 40  
Schneider, Joachim
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