Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, können gem.§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBL I, S. 48) außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
An das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen werden verschiedene Anforderungen gestellt. So dürfen die Abfälle nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch-/Geruchsbelästigung führen. Ferner sind beim Verbrennen folgende Mindestabstände einzuhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
2. 35 m von sonstigen Gebäuden
3. 5 m zur Grundstücksgrenze
100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern
mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche
Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
20 m von Baumalleen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmäler und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
Weitere Hinweise / Anregungen: Das Feuer muss rechtzeitig (mind. 2 Arbeitstage vor Beginn) bei der Gemeinde schriftlich unter Mitteilung folgender Angaben:
Abfallart
Datum und Uhrzeit von-bis
genaue Ortsbezeichnung (Flur, Flurstück und Flurname)
Aufsichtsperson mit Adresse und Telefonnummer
angezeigt werden. Sie werden nur im Außenbereich genehmigt.
Gesetzliche Grundlage: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von