Gemäß § 34 b Gewerbeordnung ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig und gebührenpflichtig.
Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34 b Gewerbeordnung die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.
Gesetzliche Grundlage: Gewerbeordnung