Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist von Mietern die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz erforderlich. Zuständig für die Ausstellung dieses Wohnberechtigungsscheines ist die Wohnsitzgemeinde. Vom Antragsteller sind der Gemeindeverwaltung Unterlagen zu den familiären Verhältnissen sowie Bescheinigungen und Nachweise zum Einkommen der letzten 12 Monate vorzulegen.