Bei der Vermutung, dass eine Wohnung wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten außergewöhnlich beeinträchtigt ist, anderweitige unannehmbare Wohnverhältnisse oder eine Überbelegung der Wohnung (unter Beachtung der gesetzlichen Mindeststandards) existieren, kann der/die Wohnungsmieter/in das Ordnungsamt oder das Bauamt einschalten.
Grundsätzlich wird jedoch erwartet, dass sich der/die Mieter/in mit dem Vermieter/in im Vorfeld um eine gütliche Regelung bemüht.
Mitzubringende Unterlagen:
Mietvertrag
ggf. erfolgter Schriftwechsel mit dem Vermieter/in
ggf. Bilder
Stellungnahme des Gesundheitsamtes
Gesetzliche Grundlage: Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz und die Hessische Bauordnung